§ 2 NÖ PZV Begriffsbestimmungen

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1.

Aufstellung

erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:

-

Grundlagenforschung

-

Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen

-

Entwicklungskonzept

-

Flächenwidmungsplan,

2.

Änderung

a)

generelle Überarbeitung:

generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung

b)

partielle Änderung:

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen

c)

Änderung der Plandarstellung:

Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.

3.

Darstellungsformen

a)

Farbdarstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes

b)

Schwarz/Weiß-Darstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.

c)

Neudarstellung:

neue vollständige Darstellung des

-

Entwicklungskonzeptes oder

-

Flächenwidmungsplanes;

d)

Schwarz/Rot-Darstellung:

Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.

4.

Signaturen

Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.

5.

Farbnummer

Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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