§ 9 NÖ PZV Verkehrsflächen

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:

1.

öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

2.

private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z. B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.

(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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