§ 17 NÖ PZV Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:

1.

Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;

2.

Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau;

3.

Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot.

(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für:

1.

Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;

2.

Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie;

3.

Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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