§ 15 NÖ PZV Naturräumliche Gegebenheiten

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:

1.

naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß;

2.

naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren.

3.

Abbauflächen: Farbgebung rot;

(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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