§ 20 NÖ PZV Baulandausnutzung

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen Flächenwidmung.

(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:

1.

bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der Widmungsart;

2.

nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine;

3.

Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner Bereiche: auf der Spitze stehende rote ungefüllte Dreiecke auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des Baulandbereiches;

Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich.

(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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