§ 7 NÖ PZV Abgrenzung der Widmungsarten

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).

(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen (Anlage 3 Abb. 4).

(3) Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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