§ 94 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben

1.

Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung

2.

beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Austritt, Entlassung oder gemäß § 83 Abs. 1 Z 5

endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.

(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,

1.

deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzten Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,

2.

bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,

3.

deren privatrechtliches Dienstverhältnis

a)

vom Land NÖ aus den im § 88 Abs. 2 Z 2, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,

b)

durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,

4.

die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder

c)

eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

1.

dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,

2.

den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,

3.

dem Fahrtkostenersatz,

4.

den Lehrmittelkosten,

5.

den Reisegebühren,

6.

sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.

Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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