§ 100 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Bei Dienstreisen gebührt den Bediensteten der Ersatz

1.

der Kosten ihrer Beförderung und der nachgewiesenen Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks (Reisekostenvergütung),

2.

des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen (Reiseausstattung, Garderobegebühren, Gepäcksaufbewahrung, Trinkgelder usw.), für die im Folgenden keine besondere Vergütung festgesetzt ist (Reisezulage),

3.

der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstreiseauftrages entstehenden Kosten, wie Tagungskosten, Eintrittsgebühren (Nebenkosten).

(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß.

(3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine

1.

Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise,

2.

Reisezulage vom Beginn der Reisebewegung vom Urlaubsort bis zur Rückkehr.

(4) Wurde Bediensteten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, haben sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 99 NÖ LBDG
§ 101 NÖ LBDG