(1) Bei Dienstreisen gebührt den Bediensteten der Ersatz
1.  | der Kosten ihrer Beförderung und der nachgewiesenen Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks (Reisekostenvergütung),  | |||||||||
2.  | des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen (Reiseausstattung, Garderobegebühren, Gepäcksaufbewahrung, Trinkgelder usw.), für die im Folgenden keine besondere Vergütung festgesetzt ist (Reisezulage),  | |||||||||
3.  | der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstreiseauftrages entstehenden Kosten, wie Tagungskosten, Eintrittsgebühren (Nebenkosten).  | |||||||||
(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß.
(3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine
1.  | Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise,  | |||||||||
2.  | Reisezulage vom Beginn der Reisebewegung vom Urlaubsort bis zur Rückkehr.  | |||||||||
(4) Wurde Bediensteten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, haben sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung.
    
    
    
    
    
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