Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Bahnkilometer tatsächlich benützt wird.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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