§ 93 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Den Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung nur insoweit, als die Bediensteten das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten haben. Auch gebührt keine Urlaubsabgeltung, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.

(2) Das Unterbleiben des Verbrauches haben Vertragsbedienstete insbesondere dann zu vertreten, wenn

1.

sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten,

2.

sie aus ihrem Verschulden gekündigt oder entlassen werden oder

3.

ihr Dienstverhältnis aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 7 oder 8 endet.

4.

(entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)

Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung haben Vertragsbedienstete grundsätzlich das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten.

(3) Das Unterbleiben des Verbrauches haben beamtete Bedienstete insbesondere dann zu vertreten, wenn ihr Dienstverhältnis aufgelöst wird durch

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe,

2.

Austritt (§ 84) oder Entlassung (§ 86).

(4) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(5) Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577% des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 74. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.

(6) Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten,wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Gründen endet. Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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