(1) Entlassen ist:
1. | aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, gegen wen ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist; | |||||||||
2. | aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über wen zweimal aufeinander folgend die Feststellung getroffen worden ist, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (§ 58 Abs. 7); | |||||||||
3. | aus dem privatrechtlichen oder aus dem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte | |||||||||
a) | zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
b) | zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
c) | in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde; | |||||||||
4. | aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde. | |||||||||
Das Dienstverhältnis endet im Fall der Z 3 und 4 auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. |
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, des Disziplinarerkenntnisses oder der Feststellung rechtswirksam.
(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Bedienstete zu verständigen.
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