§ 86 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Entlassen ist:

1.

aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, gegen wen ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;

2.

aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über wen zweimal aufeinander folgend die Feststellung getroffen worden ist, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (§ 58 Abs. 7);

3.

aus dem privatrechtlichen oder aus dem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte

a)

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde;

4.

aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Dienstverhältnis endet im Fall der Z 3 und 4 auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, des Disziplinarerkenntnisses oder der Feststellung rechtswirksam.

(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Bedienstete zu verständigen.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 NÖ LBDG
§ 87 NÖ LBDG