Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDas Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,
1.Ziffer einsdie ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2.Ziffer 2die sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweisen und deren Dienstverhältnis nicht nur aus den Gründen des § 87 Abs. 2 noch nicht geendet hat;die sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweisen und deren Dienstverhältnis nicht nur aus den Gründen des Paragraph 87, Absatz 2, noch nicht geendet hat;
3.Ziffer 3die den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4.Ziffer 4die eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegen;
5.Ziffer 5die handlungsunfähig werden;
6.Ziffer 6deren gegenwärtiges oder früheres Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7.Ziffer 7die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben;
8.Ziffer 8die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können,
9.Ziffer 9deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden;
10.Ziffer 10die trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von § 2 AGesVG verstoßen.die trotz Ermahnung gegen das Verhüllungsverbot im Sinne von Paragraph 2, AGesVG verstoßen.
(3)Absatz 3Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 92, Absatz 2,
In Kraft seit 17.06.2025 bis 31.12.9999
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