(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1.  | Austritt (§ 84),  | |||||||||
2.  | Ausscheidung (§ 85),  | |||||||||
3.  | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3),  | |||||||||
4.  | Entlassung (§ 86),  | |||||||||
5.  | den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,  | |||||||||
6.  | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,  | |||||||||
7.  | Tod.  | |||||||||
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
    
    
    
    
    
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