§ 3 NÖ LBDG Definition der Begriffe

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Landesdienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die dem Land obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Besetzung der Dienstposten erfolgt jeweils durch Weisung an Bedienstete, die grundsätzlich in einer zur Erfüllung der dort wahrzunehmenden Aufgaben geeigneten Verwendung stehen. Zur Heranführung an eine für den Dienstposten geeignete Verwendung, kann dieser auch mit Bediensteten besetzt werden, die noch nicht in einer für den Dienstposten geeigneten Verwendung stehen. Frühestens mit Erfüllung der Bewertungskriterien, nach denen die für den konkreten Dienstposten geeignete Verwendung bewertet wurde, kann die Heranführung durch Zuordnung beendet werden.

(2) Die Verwendung ist ein abstraktes Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird, die auf Dienstposten dieser Verwendung wahrzunehmen sind. Für alle Bediensteten wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses eine Verwendung festgelegt. Die Bediensteten können durch Zuordnung in eine andere Verwendung wechseln.

(3) Referenzverwendungen bezeichnen insbesondere Verwendungen, deren Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutrifft.

(4) Die Bewertung ist die Feststellung der Qualität der Anforderungen an eine Verwendung nach festgelegten Kriterien. Jeder Verwendung wird aufgrund der Bewertung eine gesetzlich geregelte Anzahl von Eigenschaften, insbesondere ihre Zugehörigkeit zu einer Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) zugeordnet. Für Referenzverwendungen erfolgt diese Zuordnung durch Verordnung.

(5) Eine Gehaltsklasse bezeichnet die besoldungsrechtliche Einstufung aller Verwendungen mit ähnlicher Bewertung.

(6) Eine Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Jede Verwendung gehört zumindest einer Berufsfamilie an. Eine Verwendung kann auch zu einer oder mehreren Berufsfamilien verwandt sein, sofern im Rahmen einer typischen beruflichen Entwicklung Zuordnungen zwischen diesen Berufsfamilien erfolgen.

(7) Die Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die zur Leitung der Gruppen Bestellten hinsichtlich der unmittelbar der jeweiligen Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und die zur Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung Bestellten, den Amtsvorstand bzw. die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde, den Bildungsdirektor bzw. die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, die zur Leitung der Anstalten, der Bezirkshauptmannschaften und der diesen nach der internen Organisation des Landesdienstes gleichgestellten Einheiten Bestellten.

(8) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung von Bediensteten an

1.

eine andere Dienststelle;

2.

einen anderen Dienstort.

(9) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an

1.

eine andere Dienststelle;

2.

einen anderen Dienstort.

Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung von Bediensteten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung der Bediensteten möglich.

(10) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.

(11) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die eigene Dienststelle befindet.

(12) Dienstrechtliche Vereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen dem Land Niederösterreich als Dienstgeber und der Landespersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung sowie/oder dem Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskliniken und Landespflegeheime in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung diesem Gesetz vorbehalten ist. Dienstrechtliche Vereinbarungen können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.2024
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