§ 5 NÖ LBDG Bewertung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Verwendungen von Bediensteten, die in einem von diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen, sind zu bewerten. Für jede Verwendung ist jeweils nach Maßgabe der verwendungsbedingten Anforderungen an die Bediensteten Folgendes festzustellen:

1.

die Gehaltsklasse,

2.

die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Berufsfamilien,

3.

gegebenenfalls die Verwandtschaft zu einer oder mehreren Berufsfamilien,

4.

das Höchstausmaß der gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b anrechenbaren Zeiten, höchstens jedoch 10 Jahre,

5.

gegebenenfalls die Dauer der Einstiegslaufbahn nach § 16 samt der für diese Dauer geltende Gehaltsklasse, in allen übrigen Fällen die Dauer der Einstiegsphase gemäß § 16,

6.

gegebenenfalls die gemäß § 9 vorgesehene Dienstprüfung, in allen übrigen Fällen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Bei der Bewertung sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und das Profil der Verwendung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:

1.

Das Wissen nach den Anforderungen

a)

an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Fachwissen),

b)

an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren (Managementwissen) und

c)

an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick (Umgang mit Menschen).

2.

Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist (Denkrahmen), sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen (Denkanforderung).

3.

Das Profil der Verwendung im Hinblick auf Umsetzungsorientierung.

(3) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:

1.

Fachwissen: von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis zur Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen;

2.

Managementwissen: von minimal bis breit;

3.

Umgang mit Menschen: von normal bis unentbehrlich;

4.

Denkrahmen: von strikter Routine bis gesamtstrategisch orientiert;

5.

Denkanforderung: von wiederholend bis adaptiv;

6.

Profil: von Grundlagenforschung bis starke Umsetzungsorientierung

(4) Bei der Bewertung sind die Kriterien “Wissen” (Abs. 2 Z 1), “Denkleistung” (Abs. 2 Z 2) und “Profil” (Abs. 2 Z 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.

(5) Innerhalb des Kriteriums

1.

“Wissen” (Abs. 2 Z 1) sind die Kriterien “Fachwissen” (Abs. 3 Z 1), “Managementwissen” Abs. 3 Z 2) und “Umgang mit Menschen” (Abs. 3 Z 3) so zu gewichten, dass dem Kriterium “Fachwissen” der höchste und dem Kriterium “Managementwissen” der zweithöchste Stellenwert zukommt;

2.

“Denkleistung” (Abs. 2 Z 2) ist den Kriterien “Denkrahmen” (Abs. 3 Z 4) und “Denkanforderung” (Abs. 3 Z 5) der gleiche Stellenwert beizumessen.

(6) Die Landesregierung kann die im Abs. 3 genannten Abstufungen durch Verordnung näher regeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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