§ 6 NÖ LBDG Referenzverwendungen und Einzelbewertung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Verwendungen können, insbesondere, wenn ihr Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutreffen kann oder es sich um eine signifikante Verwendung handelt, durch Verordnung der Landesregierung als Referenzverwendungen mit jeweils identen Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 festgelegt werden.

(2) Verwendungen, die nicht als Referenzverwendung gemäß Abs. 1 festgelegt wurden, sind spätestens anlässlich der erstmaligen Aufnahme oder Zuordnung von Bediensteten (§ 1) zu einer derartigen Verwendung zu bewerten (Einzelbewertung). Dabei sind die Feststellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 mit Bescheid zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LBDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 NÖ LBDG
§ 7 NÖ LBDG