§ 15 NÖ GPVWO Wahlanfang

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung vom Vorsitzenden eingeleitet, der dem Wahlausschuß die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er für die Bereitlegung eines entsprechenden Vorrates an leere Stimmzetteln und des Schreibgerätes in den Wahlzellen zu sorgen.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlausschuß zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Urne leer und versperrbar ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 NÖ GPVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NÖ GPVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 NÖ GPVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 NÖ GPVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 NÖ GPVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 NÖ GPVWO
§ 16 NÖ GPVWO