§ 6 NÖ GPVWO Wahlvorschläge

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wählergruppe;

b)

die Kandidaten (d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt sovielen Bewerbern, als Personalvertreter zu wählen sind) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vornamens und Zunamens, Geburtsjahr und Angabe eines allfälligen Amtstitels jedes Bewerbers;

c)

die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag;

d)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters.

(2) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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