Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2024
(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl stehen den Wahlausschüssen zu.
(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Seinen Anordnungen ist von jedermann Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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