§ 5 NÖ GPVWO Einwendungsverfahren

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über die Einwendung hat der Wahlausschuß spätestens innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einwendungsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(2) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens ist die Wählerliste vom Wahlausschuß richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossene Wählerliste darf nicht mehr verändert werden.

(3) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ GPVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ GPVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ GPVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ GPVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ GPVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ GPVWO
§ 6 NÖ GPVWO