§ 9 NÖ GPVWO Überprüfung der Wahlvorschläge

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Der Wahlausschuß überprüft ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 6 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend befundene Wahlvorschläge sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter unverzüglich mit der Aufforderung zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wird der Wahlvorschlag nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Aufforderung verbessert, gilt er als zurückgezogen.

(2) Wird der Wahlvorschlag verspätet überreicht oder trägt der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften, fehlt die Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag oder enthält dieser nicht einen einzigen wählbaren Bewerber, so kann der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, sondern ist als ungültig zurückzuweisen.

(3) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ GPVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ GPVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ GPVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ GPVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ GPVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ GPVWO
§ 10 NÖ GPVWO