§ 7 NÖ GPVWO Listenbezeichnungen

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppe werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber genannt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, oder dieser und sein Stellvertreter ausscheiden, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertreter die Wahlwerber nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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