§ 8 NÖ GPVWO Unterschied der Wahlvorschläge

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertreter dieser Wählergruppen (§ 6 Abs. 1 lit. d) zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlausschuß die Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen (§ 7 Abs. 1) eingebracht worden wären.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ GPVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ GPVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ GPVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ GPVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ GPVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 NÖ GPVWO
§ 9 NÖ GPVWO