§ 25 NÖ GPVWO Ersatzmitglieder

NÖ GPVWO - NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nichtgewählte einer Kandidatenliste sind Ersatzmitglieder. Sie sind auf freigewordene Mandate derselben Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch den Wahlausschuß zu berufen. Abweichend von der Reihenfolge kann auch ein anderes Ersatzmitglied auf ein freigewordenes Mandat berufen werden, wenn der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen diesbezüglichen Vorschlag macht. Dieser Vorschlag ist binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates zu erstellen.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied eine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Ein Ersatzmitglied kann jedoch nach der Wahl vom Wahlausschuß seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen.

(4) Die freiwillige Niederlegung eines Mandates ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung beim Wahlausschuß wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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