§ 47 NÖ GÄG 1977 Vermögensverwaltung

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlag bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr, der Rechnungsabschluß bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GÄG 1977 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 NÖ GÄG 1977
§ 48 NÖ GÄG 1977