§ 45 NÖ GÄG 1977 Aufbringung der Mittel

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Dienstbezüge einschließlich der Sonderzahlungen und der Teuerungszulagen, für die Ergänzungsbeträge zu den Pensionsbeiträgen der Gemeindeärzte (§ 50 Abs. 3) und für sonstige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für die Gemeindeärzte aufzubringende Leistungen haben die Gemeinden (Sanitätsgemeinden) als Dienstgeber aufzukommen.

(2) Die der Sanitätsgemeinde angehörigen Gemeinden haben ihre Beiträge binnen zwei Wochen nach Erlassung des Vorschreibungsbescheides an den Obmann der Sanitätsgemeinde abzuführen (§ 6 Abs. 2). Die Beschwerde gegen die Vorschreibung hat keine aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GÄG 1977 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 NÖ GÄG 1977
§ 46 NÖ GÄG 1977