§ 46 NÖ GÄG 1977 Aufgaben, Organe und Geschäftsführung

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die im § 1 genannten Gemeinden und, soferne Sanitätsgemeinden bestehen diese, bilden einen Gemeindeverband. Ihm obliegt die Besorgung der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Verband führt die Bezeichnung “Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs”.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Pensionsverband Beiträge der Gemeinden, Beiträge des Landes und Beiträge der Gemeindeärzte sowie allfällige Zuwendungen und Zinsen zur Verfügung.

4)

Die Organe des Pensionsverbandes sind der Pensionsverbandsausschuß und der Obmann.

(5) Der Pensionsverbandsausschuß besteht aus:

a)

sieben von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entsendeten Bürgermeistern, ausgenommen Bürgermeister von Gemeinden gemäß § 1 Abs. 2,

b)

zwei von der Landesregierung entsendeten Landesbediensteten, von denen mindestens einer rechtskundig sein muß, und

c)

vier von der Ärztekammer entsendeten Gemeindeärzten.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen.

(6) Die konstituierende Sitzung des Pensionsverbandsausschusses ist vom bisherigen Obmann einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Obmann und Obmannstellvertreter. Für die Wahlen finden die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters, über die Anfechtung der Gemeindevorstandswahl und Ergänzungswahlen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß Anwendung. Der Obmann, der Obmannstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sowie die Ersatzmänner sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” bekanntzugeben.

(7) Der Pensionsverband tritt bei Besorgung seiner Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß der Wirkungskreis des Gemeinderates vom Pensionsverbandsausschuß, jener des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes vom Obmann wahrzunehmen ist.

(8) Der Ausschuß ist durch den Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahre, und jedesmal, wenn es wenigstens vier Mitglieder begehren, zu Sitzungen einzuberufen.

(9) Der Obmann setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Obmann (Stellvertreter) anwesend ist. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Ausschusses zum zweitenmal zur Beratung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. In diesem Fall ist der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Ausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(11) Die Mitglieder sowie die Ersatzmänner des Ausschusses werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates bestellt. Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmännern) des Ausschusses gebührt ein vom Ausschuß festzusetzendes Sitzungsgeld, das für jede Sitzung den Betrag von 2 v.H. des Anfangsdienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen eines Gemeindearztes nicht überschreiten darf, und der Ersatz der Fahrtkosten. Dem Obmann, im Falle seiner Verhinderung dem Obmannstellvertreter, gebührt außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß des zweifachen Sitzungsgeldes und der Ersatz der Fahrtkosten.

(12) Der Obmann hat den Pensionsverband zu vertreten. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Obmannstellvertreter. Schriftliche Ausfertigungen, durch welche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses zu fertigen.

(13) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat der Ausschuß in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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