§ 42 NÖ GÄG 1977 Beendigung des zeitlichen Ruhestandes

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der in den zeitlichen Ruhestand versetzte Gemeindearzt ist bei sonstigem Verlust seines Anspruches auf Ruhegenuß verpflichtet, sich als Gemeindearzt wieder verwenden zu lassen; ein wegen längerer Krankheit oder wegen eines Gebrechens in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindearzt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig ist.

(2) Meldet sich ein dienstfähiger Gemeindearzt nach Wiederruf seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht innerhalb von sechs Wochen zum Dienst, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.

(3) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindearzt binnen zwei Jahren nicht wieder in Dienst gestellt, so ist er nach Anhörung der Ärztekammer von Amts wegen in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GÄG 1977 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 NÖ GÄG 1977
§ 43 NÖ GÄG 1977