§ 49 NÖ GÄG 1977 Beitrag des Landes

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Das Land Niederösterreich leistet einen jährlichen Beitrag in der Höhe, der sich aus der Differenz der Beiträge der Gemeinden und der Beiträge der Gemeindeärzte einerseits und dem Erfordernis des Pensionsverbandes anderseits ergibt. Dieser Beitrag ist in zwölf Monatsraten im Voraus an den Pensionsverband zu überweisen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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