§ 47 NÖ GÄG 1977 (weggefallen)

NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen des III§ 47 NÖ GÄG 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlag bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr, der Rechnungsabschluß bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen des III§ 47 NÖ GÄG 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Voranschlag bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr, der Rechnungsabschluß bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen ist.

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