§ 8 NER-V

NER-V - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisse
    1. 1.Ziffer einsder Einzelmessungen gemäß § 7 Abs. 1 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten,der Einzelmessungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2der kontinuierlichen Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Z 2 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, undder kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, und
    3. 3.Ziffer 3der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.
  2. (2)Absatz 2,Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Die Messberichte gemäß Absatz eins, sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, (Einzelmessungen) zu enthalten.
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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