§ 2 NER-V Begriffsbestimmungen

NER-V - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1.Ziffer einsAnlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) oder Refraktärmetalle (Z 8) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Ziffer 7,) oder Refraktärmetalle (Ziffer 8,) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
  3. 3.Ziffer 3geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
  4. 4.Ziffer 4offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
  5. 5.Ziffer 5Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
  6. 6.Ziffer 6organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  7. 7.Ziffer 7Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Mangan, Nickel, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden;
  8. 8.Ziffer 8Refraktärmetalle hochschmelzende Metalle der 4. Nebengruppe (Hafnium, Titan, Zirkonium), der 5. Nebengruppe (Niob, Tantal, Vanadium) und der 6. Nebengruppe (Chrom, Molybdän, Wolfram) mit einem Schmelzpunkt über 1668 °C und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden.
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NER-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NER-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NER-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NER-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NER-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NER-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NER-V
§ 3 NER-V