§ 7 NER-V Messungen und Überwachung

NER-V - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Abs. 1 durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen oder akustischen Alarm sowie einer nachweislichen mindestens alle zwei Wochen durchzuführenden Besichtigung der Filteranlage, ersetzt werden.Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Absatz eins, durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen oder akustischen Alarm sowie einer nachweislichen mindestens alle zwei Wochen durchzuführenden Besichtigung der Filteranlage, ersetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
    1. 1.Ziffer einsvon Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
    2. 2.Ziffer 2von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlussleistung 1 MW überschreitet,
    3. 3.Ziffer 3von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlussleistung 3 MW überschreitet,
    4. 4.Ziffer 4von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
    5. 5.Ziffer 5von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW und
    6. 6.Ziffer 6von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen
    entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Der Betriebsanlageninhaber hat
    1. 1.Ziffer einsbei Absaugungen aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen), undbei Absaugungen aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen), und
    2. 2.Ziffer 2bei Absaugungen aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messgeräten auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).bei Absaugungen aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messgeräten auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).
  5. (5)Absatz 5,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1, zur Funktionskontrolle von Einrichtungen gemäß Abs. 2 und 4 Z 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 und 4 Z 2 sind folgende Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins,, zur Funktionskontrolle von Einrichtungen gemäß Absatz 2 und 4 Ziffer eins, sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind folgende Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. 3.Ziffer 3gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. 4.Ziffer 4Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros - Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    5. 5.Ziffer 5Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse,
    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Mess- und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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