Anl. 1 NER-V Emissionsmessungen

NER-V - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. a)Litera aEinzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Einzelmessungen sind für alle im Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. b)Litera bDie Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
  3. c)Litera cDie Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet.
  4. d)Litera dZur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener

Äquivalenz-Faktor

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,001

2,3,7,8-TCDF

0,1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Messwerten je über eine Messdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

2. Kontinuierliche Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 42. Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4
  1. a)Litera a
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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