§ 1 NER-V Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (§ 2 Z 1). Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 9, für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (Paragraph 2, Ziffer eins,).
§ 2 NER-V Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
- 1.Ziffer einsAnlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) oder Refraktärmetalle (Z 8) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Ziffer 7,) oder Refraktärmetalle (Ziffer 8,) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;
- 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
- 3.Ziffer 3geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
- 4.Ziffer 4offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
- 5.Ziffer 5Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
- 6.Ziffer 6organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
- 7.Ziffer 7Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Mangan, Nickel, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden;
- 8.Ziffer 8Refraktärmetalle hochschmelzende Metalle der 4. Nebengruppe (Hafnium, Titan, Zirkonium), der 5. Nebengruppe (Niob, Tantal, Vanadium) und der 6. Nebengruppe (Chrom, Molybdän, Wolfram) mit einem Schmelzpunkt über 1668 °C und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden.
§ 3 NER-V Begrenzung der Emissionen
- (1)Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
- 1.Ziffer einsstaubförmige Emissionen 5 mg/m³
- 2.Ziffer 2gasförmige Emissionen
- 2.12 Punkt einsOrganische Stoffe
- a)Litera aGesamtkohlenstoff 50 mg/m³
- b)Litera b2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,4 ng/m³
- c)Litera cBenzo-(a)-Pyren 0,05 mg/m³
- 2.22 Punkt 2Anorganische Stoffe
- a)Litera aChlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³
- b)Litera bFluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m³
- c)Litera cSchwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2 )
- aa)Sub-Litera, a, abei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³
- bb)Sub-Litera, b, bbei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³
- d)Litera dKohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen
- aa)Sub-Litera, a, abei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m³
- bb)Sub-Litera, b, bbei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 80 mg/m³
- cc)Sub-Litera, c, cbei Verwendung von festen Brennstoffen 150 mg/m³
- e)Litera eStickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
- aa)Sub-Litera, a, abei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 150 mg/m³
- bb)Sub-Litera, b, bbei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 350 mg/m³
- cc)Sub-Litera, c, cbei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³
- 3.Ziffer 3Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
- a)Litera aAntimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 2 mg/m³
- b)Litera bBlei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 1 mg/m³
- c)Litera cQuecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³
- d)Litera dSumme sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe 2 mg/m³
- e)Litera eArsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³
- (2)Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
- (3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
- 1.Ziffer einsBei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.Bei nicht unter Ziffer 2, fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
- 2.Ziffer 2Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
- 3.Ziffer 3Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Ziffer eins, die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Ziffer 2, ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
§ 4 NER-V
- (1)Absatz eins,Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen:Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 4, nicht anderes bestimmen:
- 1.Ziffer eins2-,3-,7-,8-TCDD- Äquivalent 0,1 ng/m³
- 2.Ziffer 2Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
- a)Litera aAntimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m³
- b)Litera bBlei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m³
- c)Litera cQuecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³
- d)Litera dSumme sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m³
- e)Litera eArsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³
- (2)Absatz 2,Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt:Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern Paragraph 9, Absatz 5, nicht anderes bestimmt:
- 1.Ziffer einsstaubförmige Emissionen 10 mg/m³
- 2.Ziffer 2elementares Chlor 3 mg/m³
- 3.Ziffer 3Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m³
- 4.Ziffer 4Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m³
- (3)Absatz 3,Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des Paragraph 5, Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.
- (4)Absatz 4,Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
§ 5 NER-V
- (1)Absatz eins,Die in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.Die in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.
- (2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen; ebenso sind schriftliche Aufzeichnungen über allfällige Betriebsstörungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Absatz eins, sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen schriftliche Aufzeichnungen zu führen; ebenso sind schriftliche Aufzeichnungen über allfällige Betriebsstörungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.
- (3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
- (4)Absatz 4,Die im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).Die im Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
§ 6 NER-V
Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch andere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Staubminderungstechnik gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Bei Lagerhallen dürfen Türen und Tore nur für Transportzwecke kurzfristig offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen und für die Abluft gilt der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannte Emissionsgrenzwert. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch andere Maßnahmen entsprechend dem Stand der Staubminderungstechnik gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Bei Lagerhallen dürfen Türen und Tore nur für Transportzwecke kurzfristig offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen und für die Abluft gilt der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Emissionsgrenzwert. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.
§ 7 NER-V Messungen und Überwachung
- (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c der Anlage zu dieser Verordnung erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, der GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.
- (2)Absatz 2,Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Abs. 1 durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen oder akustischen Alarm sowie einer nachweislichen mindestens alle zwei Wochen durchzuführenden Besichtigung der Filteranlage, ersetzt werden.Beträgt der Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen nicht mehr als 50 g/h, so kann die Messung gemäß Absatz eins, durch eine kontinuierliche Differenzdrucküberwachung der Filteranlage, kombiniert mit einem optischen oder akustischen Alarm sowie einer nachweislichen mindestens alle zwei Wochen durchzuführenden Besichtigung der Filteranlage, ersetzt werden.
- (3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
- 1.Ziffer einsvon Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
- 2.Ziffer 2von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlussleistung 1 MW überschreitet,
- 3.Ziffer 3von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlussleistung 3 MW überschreitet,
- 4.Ziffer 4von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
- 5.Ziffer 5von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW und
- 6.Ziffer 6von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist. - (4)Absatz 4,Der Betriebsanlageninhaber hat
- 1.Ziffer einsbei Absaugungen aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen), undbei Absaugungen aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 kg/h bis 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen), und
- 2.Ziffer 2bei Absaugungen aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messgeräten auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).bei Absaugungen aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen von mehr als 3 kg/h die relevanten Quellen mit Messgeräten auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).
- (5)Absatz 5,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1, zur Funktionskontrolle von Einrichtungen gemäß Abs. 2 und 4 Z 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 und 4 Z 2 sind folgende Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins,, zur Funktionskontrolle von Einrichtungen gemäß Absatz 2 und 4 Ziffer eins, sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind folgende Stellen heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
- 2.Ziffer 2Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
- 3.Ziffer 3gesetzlich autorisierte Stellen,
- 4.Ziffer 4Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros - Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
- 5.Ziffer 5Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse,
sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Mess- und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 8 NER-V
- (1)Absatz eins,Die Ergebnisse
- 1.Ziffer einsder Einzelmessungen gemäß § 7 Abs. 1 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten,der Einzelmessungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2002-07-01, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, festzuhalten,
- 2.Ziffer 2der kontinuierlichen Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Z 2 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, undder kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 Ziffer 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält, und
- 3.Ziffer 3der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.der kontinuierlichen Funktionsüberwachungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die gemessenen Parameter in Form von Aufzeichnungen des kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.
- (2)Absatz 2,Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Die Messberichte gemäß Absatz eins, sind mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
- (3)Absatz 3,Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Anlage zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, (Einzelmessungen) zu enthalten.
§ 9 NER-V Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
- (2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen, die der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen, müssen dieser Verordnung spätestens am Tag ihres Inkrafttretens entsprechen.
- (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 1,8 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), je Stunde keine Anwendung.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, Litera c, findet auf Anlagen gemäß Absatz eins, mit einem Massenstrom bis zu 1,8 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), je Stunde keine Anwendung.
- (4)Absatz 4,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,4 ng/m³ im Abgas nicht überschreiten.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,4 ng/m³ im Abgas nicht überschreiten.
- (5)Absatz 5,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten. Diese Anlagen müssen spätestens am 1. März 2009 dem § 4 Abs. 2 Z 1 entsprechen.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, staubförmige Emissionen 20 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten. Diese Anlagen müssen spätestens am 1. März 2009 dem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, entsprechen.
- (6)Absatz 6,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Blei dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen aus thermischen Abgasreinigungsanlagen 10 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Blei dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, staubförmige Emissionen aus thermischen Abgasreinigungsanlagen 10 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten.
- (7)Absatz 7,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), 500 mg/m³ im Abgas von Kurztrommelöfen nicht überschreiten.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), 500 mg/m³ im Abgas von Kurztrommelöfen nicht überschreiten.
- (8)Absatz 8,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Kupfer dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,6 ng/m³ im Abgas von Schachtöfen nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 2 Z 2.1 lit. b entsprechen.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Kupfer dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,6 ng/m³ im Abgas von Schachtöfen nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 2 Punkt eins, Litera b, entsprechen.
- (9)Absatz 9,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des § 5 die Summe sämtlicher unter § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c angegebenen Stoffe insgesamt 4 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d entsprechen.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des Paragraph 5, die Summe sämtlicher unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c angegebenen Stoffe insgesamt 4 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, entsprechen.
- (10)Absatz 10,Für die in den Absätzen 4 bis 9 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.Für die in den Absätzen 4 bis 9 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
§ 11 NER-V Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 10 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998,, tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 10, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Auf Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 1/1998 bis spätestens zu den im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, bis spätestens zu den im Paragraph 9, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
Anlage
Anl. 1 NER-V Emissionsmessungen
- a)Litera aEinzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Einzelmessungen sind für alle im Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
- b)Litera bDie Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
- c)Litera cDie Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet.
- d)Litera dZur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:
Kongener | Äquivalenz-Faktor |
2,3,7,8-TCDD | 1 |
1,2,3,7,8-PeCDD | 0,5 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 |
OCDD | 0,001 |
2,3,7,8-TCDF | 0,1 |
2,3,4,7,8-PeCDF | 0,5 |
1,2,3,7,8-PeCDF | 0,05 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF | 0,01 |
OCDF | 0,001 |
Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Messwerten je über eine Messdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.
2. Kontinuierliche Messungen gemäß § 7 Abs. 3 und 42. Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und 4- a)Litera a