§ 3 NER-V Begrenzung der Emissionen

NER-V - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsstaubförmige Emissionen 5 mg/m³
    2. 2.Ziffer 2gasförmige Emissionen
      1. 2.12 Punkt einsOrganische Stoffe
      2. a)Litera aGesamtkohlenstoff 50 mg/m³
      3. b)Litera b2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,4 ng/m³
      4. c)Litera cBenzo-(a)-Pyren 0,05 mg/m³
      5. 2.22 Punkt 2Anorganische Stoffe
      6. a)Litera aChlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³
      7. b)Litera bFluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m³
      8. c)Litera cSchwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2 )
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300 mg/m³
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³
      9. d)Litera dKohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m³
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 80 mg/m³
        3. cc)Sub-Litera, c, cbei Verwendung von festen Brennstoffen 150 mg/m³
      10. e)Litera eStickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 150 mg/m³
        2. bb)Sub-Litera, b, bbei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 350 mg/m³
        3. cc)Sub-Litera, c, cbei Verwendung von festen Brennstoffen 350 mg/m³
    3. 3.Ziffer 3Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
      1. a)Litera aAntimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 2 mg/m³
      2. b)Litera bBlei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 1 mg/m³
      3. c)Litera cQuecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³
      4. d)Litera dSumme sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe 2 mg/m³
      5. e)Litera eArsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³
  2. (2)Absatz 2,Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
  3. (3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
    1. 1.Ziffer einsBei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.Bei nicht unter Ziffer 2, fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
    2. 2.Ziffer 2Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
    3. 3.Ziffer 3Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Ziffer eins, die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Ziffer 2, ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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