§ 4 NER-V

NER-V - Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Abs. 2 und § 9 Abs. 4 nicht anderes bestimmen:Bei Anlagen zur Erzeugung von Aluminium und Ferrolegierungen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sofern Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 4, nicht anderes bestimmen:
    1. 1.Ziffer eins2-,3-,7-,8-TCDD- Äquivalent 0,1 ng/m³
    2. 2.Ziffer 2Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
      1. a)Litera aAntimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium, Zink und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m³
      2. b)Litera bBlei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m³
      3. c)Litera cQuecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m³
      4. d)Litera dSumme sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe Summe sämtlicher unter Litera a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m³
      5. e)Litera eArsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m³
  2. (2)Absatz 2,Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern § 9 Abs. 5 nicht anderes bestimmt:Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminiumdürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nichtüberschritten werden, sofern Paragraph 9, Absatz 5, nicht anderes bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsstaubförmige Emissionen 10 mg/m³
    2. 2.Ziffer 2elementares Chlor 3 mg/m³
    3. 3.Ziffer 3Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m³
    4. 4.Ziffer 4Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m³
  3. (3)Absatz 3,Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des § 5 Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.Bei Anlagen zur Kupfererzeugung darf nach Maßgabe des Paragraph 5, Arsen einschließlich dessen Verbindungen 0,15 mg/m³ im Abgas und 0,4 mg/m³ im Abgas von Anodenöfen nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4,Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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