Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 10 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998,, tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 10, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 1/1998 bis spätestens zu den im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Anlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, bis spätestens zu den im Paragraph 9, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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