§ 2 NEHG-EMV-LuF Begriffsbestimmungen

NEHG-EMV-LuF - NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
    2. 2.Ziffer 2„begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 46 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2022, bewertet sind;„begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 46, Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,, bewertet sind;
    3. 3.Ziffer 3„Vergütungszeitraum“ das jeweilige Kalenderjahr, wobei für das Jahr 2022 der Vergütungszeitraum erst ab dem 1. Oktober 2022 beginnt und am 31. Dezember 2022 endet;
    4. 4.Ziffer 4„Antragstellungszeitraum“ den Zeitraum, der für die Stellung des jeweiligen Mehrfachantrags (§ 4 Abs. 2) von der AMA (Z 5) vorgegeben wird;„Antragstellungszeitraum“ den Zeitraum, der für die Stellung des jeweiligen Mehrfachantrags (Paragraph 4, Absatz 2,) von der AMA (Ziffer 5,) vorgegeben wird;
    5. 5.Ziffer 5„AMA“ die Agrarmarkt Austria nach § 2 Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 209/2022;„AMA“ die Agrarmarkt Austria nach Paragraph 2, Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,;
    6. 6.Ziffer 6„Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Mischbetrieb;
    7. 7.Ziffer 7„GAP“ die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union im Sinne des Art. 39 AEUV.„GAP“ die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union im Sinne des Artikel 39, AEUV.
  2. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NEHG-EMV-LuF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NEHG-EMV-LuF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NEHG-EMV-LuF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NEHG-EMV-LuF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NEHG-EMV-LuF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 NEHG-EMV-LuF
§ 3 NEHG-EMV-LuF