Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 25 Abs. 4 NEHG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum: Der für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, NEHG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum:
|
0 Kommentare zu § 7 NEHG-EMV-LuF