§ 9 NEHG-EMV-LuF

NEHG-EMV-LuF - NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach § 25 Abs. 4 NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Art. 9 AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 AGVO sicher. Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach Paragraph 25, Absatz 4, NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Artikel 9, AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Artikel 9, AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, AGVO sicher.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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