Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2024 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024, anzuwenden.
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