§ 8 NEHG-EMV-LuF Schlussbestimmungen

NEHG-EMV-LuF - NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Berichterstattung an die Europäische Kommission

Die gegenständliche Entlastungsmaßnahme ist auf Art. 44 AGVO gestützt und basiert auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie). Die gegenständliche Entlastungsmaßnahme ist auf Artikel 44, AGVO gestützt und basiert auf Artikel 8, Absatz 2, der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Amtsblatt , L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie).

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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