§ 76 MPG 2021

MPG 2021 - Medizinproduktegesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Medizinproduktewerbung, die für Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt ist, darf der Gebrauchsanweisung oder sonstigen, in einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 genehmigten Informationen nicht widersprechen. Medizinproduktewerbung, die für Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt ist, darf der Gebrauchsanweisung oder sonstigen, in einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, oder der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, genehmigten Informationen nicht widersprechen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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