Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Medizinproduktewerbung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Medizinproduktes,
2.Ziffer 2eine Kurzbeschreibung der Zweckbestimmung des Medizinproduktes,
3.Ziffer 3die für die sinnvolle Anwendung des Medizinproduktes unerlässliche Information, und
4.Ziffer 4einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, falls das Medizinprodukt auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen kann oder seine Anwendung besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Erinnerungswerbung. Abs. 3 letzter Satz gilt.Absatz eins, gilt nicht für Erinnerungswerbung. Absatz 3, letzter Satz gilt.
(3)Absatz 3,Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, hat zutreffendenfalls einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Zahnarztes, Dentisten, Apothekers oder einer sonstigen, auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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