Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Werbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
1.Ziffer einsMedizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 67 unterliegen,Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 67, unterliegen,
2.Ziffer 2Medizinprodukte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, von Angehörigen der Gesundheitsberufe am oder für den Patienten angewendet zu werden, und
3.Ziffer 3Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf,
betrieben werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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