§ 68 MPG 2021

MPG 2021 - Medizinproduktegesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verlangt ein Patient eine Verschreibung (Rezept), um sie in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat diese mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
    2. 2.Ziffer 2den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung sowie gegebenenfalls weitere Angaben zur Identität des verschriebenen Medizinproduktes,
    4. 4.Ziffer 4das Ausstellungsdatum, und
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.
  2. (2)Absatz 2,Als Verschreibungen im Sinne des § 67 gelten auch Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einem dort zur Verschreibung Berechtigten unter Berücksichtigung der Angaben des Abs. 1 zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.Als Verschreibungen im Sinne des Paragraph 67, gelten auch Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einem dort zur Verschreibung Berechtigten unter Berücksichtigung der Angaben des Absatz eins, zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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