Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sofern im Zuge von Maßnahmen zur Instandhaltung eines Medizinproduktes Gefährdungen für Patienten, Anwender oder Dritte auftreten können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Gefährdungen von Personen abzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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