§ 51 MPG 2021 Informationen für Anwender

MPG 2021 - Medizinproduktegesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten gemäß einer Verordnung nach § 50 Abs. 1 so aufzubewahren, dass sie den mit der Anwendung befassten Personen jederzeit zugänglich sind. Gebrauchsanweisungen und dem Medizinprodukt beigefügte sicherheitsbezogene Informationen für den Anwender sind bei Medizinprodukten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 50, Absatz eins, so aufzubewahren, dass sie den mit der Anwendung befassten Personen jederzeit zugänglich sind.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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