Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Medizinproduktewerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine Elemente enthalten, die
1.Ziffer einsnahelegen, dass die Wirkung einer anderen Behandlung oder einem anderen Medizinprodukt entspricht oder überlegen ist,
2.Ziffer 2ausschließlich oder hauptsächlich für Kinder bestimmt sind,
3.Ziffer 3eine ärztliche Behandlung als überflüssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können, oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzweg empfehlen,
4.Ziffer 4sich auf Genesungsbescheinigungen beziehen, und
5.Ziffer 5bildliche Darstellungen der Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen oder der Wirkung eines Medizinproduktes am oder im menschlichen Körper verwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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